01 | DIENSTABEND: Pharmakologie im Rettungsdienst

Wer darf Medikamente verabreichen? 

Medikamentengabe stellt eine heilkundliche Maßnahme dar. Grundsätzlich sind nur Ärzte und Heilpraktiker zur Ausübung von Heilkunde berechtigt (§1 HeilPrG). §5 HeilPrG: Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. 

Was darf der Notfallsanitäter? 

Notfallsanitäter dürfen, auch vor Eintreffen eines Arztes oder bis zum Beginn einer weiteren ärztlichen Behandlung eigenverantwortlich heilkundlich tätig werden. Rechtliche Grundlage ist hierzu einerseits §2a NotSanG, der den Notfallsanitäter (eigentlich widersprüchlich zum HeilPrG) dazu ermächtigt, eigenverantwortlich, bis zum Eintreffen des Notarztes oder bis zum Beginn einer weiteren ärztlichen Behandlung (also auch in der der Klinik) Heilkunde auszuüben, wenn die Maßnahmen jeweils erforderlich sind, um Lebensgefahr oder wesentliche Folgeschäden von der Patientin oder dem Patienten abzuwenden. Andererseits können Notfallsanitäter im Rahmen der Mitwirkung gem. §4 Abs. 2, Satz 2c NotSanG Maßnahmen durchführen, die vom ärztlichen Verantwortlichen (ÄVRD) vorabdelegiert wurden. Hier kommt es aber immer auf die „Großzügigkeit“ des jeweilgen ÄVRD an. Beim DRK-Rettungsdienst Reutlingen sind sehr viele Maßnahmen vorabdelegiert, sodass wir sehr selten in die Bredouille kommen, Maßnahmen aufgrund §2a NotSanG durchführen zu müssen.

Beispiele: Kompetenzen des Notfallsanitäters ohne NA 

  • Gabe von Schmerzmitteln, auch Betäubungsmittel
  • Gabe von Medikamenten gegen Hypertonie
  • Gabe von Glucose bei Hypoglykämie 
  • Bei entsprechender vitaler Bedrohung generell alle Maßnahmen, die erlernt wurden und beherrscht werden, also in Ausnahmesituationen z.B. auch endotracheale Intubation, Thoraxentlastung, etc.

Zusammenfassend: Als HvO gerne vorsichtig bei der Nachforderung des NEFs sein. Außer bei akuter vitaler Bedrohung tendenziell auf Eintreffen des RTWs und deren Einschätzung warten. 

Hintergrund ist, dass es subjektiv in letzter Zeit vermehrt zu „unnötigen“ NEF-Nachforderung durch den HvO kam. Schlussendlich entscheidet ihr aber selbst. Seid ihr also der Meinung, der Patient braucht die Ressourcen des NEFs, dann könnt und sollt ihr dies selbstverständlich auch nachfordern.

Pharmakologische Grundlagen 

Pharmakokinetik: Beschreibt, was mit dem Medikament im Körper passiert, wie es sich verändert, wie es den Körper verlässt. 

Pharmakodynamik: Beschreibt, was das Medikament mit dem Körper macht  und wie es wirkt.